KFZ-Versicherung: Antragsannahme

 

Annahmepflicht eines Antrags zur KFZ-Versicherung

Im Rahmen der KFZ-Versicherung ist zu unterscheiden zwischen einem Antrag zur Haftpflicht-Versicherung und zur Kasko-Versicherung.

Eine Versicherungsgesellschaft ist aufgrund der gesetzlichen Pflichtversicherung verpflichtet dem Antragsteller eine KFZ-Haftpflichtversicherung anzubieten, d.h. der Versicherer hat nicht das Recht die Deckung im Rahmen einer Haftpflichtversicherung zu verwehren.

Es gibt jedoch spezielle Ausnahmen:

  • Der Versicherungsnehmer hatte bereits ein oder mehrere Fahrzeuge bei der betreffenden Gesellschaft versichert und wurde aufgrund eines Schadenereignisses, nicht rechtzeitig bezahlter Praemie sowie arglistige Taeuschung, Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Drohung von Seiten des Versicherungsnehmers von dieser Gesellschaft bereits gekuendigt.
  • Der Annahme des KFZ-Vertrages stehen sachliche oder örtliche Beschränkungen des Geschäftsplanes des betreffenden Versicherers entgegen, z.B. kann ein Unternehmen auf eine bestimmte Region beschränkt sein oder auf einen bestimmten Personenkreis.
  • Die Gesellschaft berechnet nach ihrem Tarif einen Beitragszuschlag, den der Antragsteller nicht bezahlen möchte. Widerspricht ein Versicherer einem Antrag jedoch nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt er als angenommen.

Abrechnung eines KFZ-Versicherung Kasko-Antrags

Während es eine gesetzliche Pflicht zur Haftpflichtversicherung gibt, muss der Versicherer einen Antrag zur Kasko-Versicherung nicht annehmen. Als Grund kann z.B. ein erhöhtes Risiko angegeben werden, wie z.B. ein exklusives Fahrzeug, das nur mit einem Aufschlag gegen Kasko-Schäden versichert werden kann.