KFZ-Versicherung: Pflichten

 

Pflichten

Neben der Pflicht die Beiträge zu bezahlen unterliegt der Versicherte noch anderen Obliegenheiten. Obliegenheiten sind Verhaltensnormen, die Kunden beachten müssen, um ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Im Gegensatz zu den Rechtspflichten sind diese nicht einklagbar. Als Sanktion steht dem Versicherer aber die Leistungsfreiheit oder die fristlose Kündigung des Vertrags* zur Verfügung.

(* Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so braucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen.)

Die gesetzlichen Obliegenheiten sind im "Versicherungs Vertrag Gesetz" definiert. Die Versicherungsbedingungen regeln die vertraglichen Obliegenheiten vor und im Versicherungsfall. Sollte der Versicherungsnehmer einer diese Pflichen verletzen, muss das Versicherungsunternehmen in der Kasko- und Insassenunfallversicherung meistens keinen Cent bezahlen.

Bei der KFZ Haftpflichtversicherung sieht es etwas anders aus, hier muss der Versicherer auf jeden Fall seine Leistung an die Verkehropfer erbringen, allerdings hat er ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer.

Ist eine Gefahrenerhöhung von Dauer muss nach § 23ff. Versicherungsvertragsgesetz, der Versicherungsnehmer, dem Versicherer jede Gefahrerhöhung anzeigen.

Als Gefahrenerhöhung gilt z.B.:

  • Fahrzeugmängel: defekte Bremsen / Lenkung, abgefahrene Reifen, etc.
  • Fehlverhalten des Fahrers: öftere Überschreitung der maximalen Lenkzeiten, wiederholte Trunkenheit am Steuer, wiederholtes Fahren ohne Brille etc.
Handy am Ohr:

Kfz-Haftpflichtversicherung

Verschuldet ein Autofahrer einen Verkehrsunfall, weil er beim Fahren telefoniert hat, werden die Ansprüche der geschädigten Dritten grundsätzlich in voller Höhe durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abgedeckt. Diese Eintrittspflicht besteht unabhängig davon, ob eine Freisprecheinrichtung verwendet wurde oder nicht.

Anders als bei einem durch Alkohol verursachten Verkehrsunfall besteht hier nicht die Möglichkeit der Versicherung, den Fahrer in Regress (bis zu 5000 EUR) zu nehmen. Bislang ist das Telefonieren während der Fahrt nicht als Obliegenheitsverletzung in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung geregelt. Auch aus dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung heraus (§ 23ff) ist ein Regress gegen den Fahrer kaum denkbar.

Zum einen müßte dem Fahrer nachgewiesen werden, dass er ständig beim Fahren telefoniert, und dass er genau über die Gefahren des Telefonierens beim Auto fahren Bescheid wusste. Zum anderen muss das Telefonieren letztlich bewiesenermaßen unfallursächlich gewesen sein.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zukünftig bei dauernder wissentlicher Zuwiderhandlung gegen das sogenannte Handy-Verbot bei einem Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt eine sogenannte Gefahr-erhöhung durch den Fahrzeugführer annimmt und über diesen Weg eine Leistungsfreiheit annehmen könnte.

Vollkasko-Versicherung

Die bisherige Rechtsprechung bezieht sich auf die Verwendung von Mobiltelefonen ohne Freisprecheinrichtung. Umstritten ist, ob die Benutzung des Mobiltelefons eine die Leistung der Versicherung ausschließende grobe Fahrlässigkeit nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes darstellt. Hierzu wurden folgende besonders hervorzuhebende Entscheidungen bislang veröffentlicht:

Telefonieren und gleichzeitiges Blättern in Unterlagen auf dem Beifahrersitz Das Bundesarbeitsgericht hat mit Datum vom 12.11.1998 entschieden, dass ein LKW Fahrer, der während der Fahrt einen Anruf annimmt und dann in den auf dem Beifahrersitz liegenden Unterlagen blättert, grob fahrlässig handelt, wenn er dadurch ein rotes Ampellicht übersieht und dabei einen Unfall verursacht .

Telefonieren bei Geschwindigkeit von 170 bis 220 km/h auf der Autobahn Neben einer für die konkrete Verkehrssituation überhöhten Geschwindigkeit geht das OLG Koblenz bei gleichzeitigem Telefonieren von grober Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers aus.